Die entstehenden Kosten werden zum Teil durch die Pflegekasse übernommen. Voraussetzung dafür ist die Prüfung der persönlichen Situation durch den MDK - Medizinischer Dienst der Krankenkassen.
Menschen, die bei wiederkehrenden Aktivitäten im täglichen Leben ständig auf Hilfe angewiesen sind, wie zum Beispiel bei der Körperpflege, dem An- & Auskleiden, dem Zubettgehen bzw. Aufstehen, der Nahrungsaufnahme oder auch beim Gehen und Stehen, gelten als pflegebedürftig.
Das Maß der Pflegebedürftigkeit variiert und muss deshalb individuell in einem Gutachten durch den MDK ermittelt werden, nachdem zunächst durch den Betroffenen selbst ein Antrag dazu bei der zuständigen Krankenkasse bzw. bei dem Träger der privat abgeschlossenen Pflegeversicherung gestellt wurde.
Erfahrungsgemäß ist es ratsam, in Vorbereitung auf dieses Gutachten ein Pflegetagebuch zu führen, um den tatsächlichen Aufwand für die erforderlichen Hilfestellungen zu dokumentieren.
Der MDK nimmt entsprechend der persönlichen Situation im Anschluss an dieses Gutachten eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade vor:
- Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Diese Einstufung entspricht einem Geldwert, den die Pflegekasse monatlich zur Umsetzung der Pflege entweder in Form einer Sachleistung oder in Form eines konkreten Geldbetrages zur Verfügung stellt.
Alle entstehenden Kosten, die darüber hinaus gehen, werden privat finanziert.